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Feri­en­be­treu­ung im Corona-Jahr 2022 — Was ist zu beachten?

Aktuell 

Zur Ori­en­tie­rung gibt es hier den Leitfaden für außer­schu­li­sche Jugend­er­zie­hung und Jugend­ar­beit (Stand 16. Dezember 2022) zum Download:

Emp­feh­lun­gen zur außer­schu­li­schen Jugendarbeit

Prin­zi­pi­ell können positiv auf SARS-CoV‑2 getestete Personen an den Angeboten der
außer­schu­li­schen Kinder- und Jugend­ar­beit teil­neh­men. Es steht den jeweiligen
Ver­ant­wort­li­chen von Ein­rich­tun­gen und den Anbie­ten­den jedoch frei, eine Teilnahme von
infek­tiö­sen Kindern und Jugend­li­che zu untersagen.

Zusam­men­künf­te von Personen ohne Verkehrsbeschränkung:
Für Zusam­men­künf­te von Personen im Rahmen der außer­schu­li­schen Jugenderziehung
und Jugend­ar­beit oder im Rahmen von betreuten Feri­en­la­gern gelten die Rege­lun­gen für
Zusam­men­künf­te (§ 7) der 2. COVID-19-Basis­maß­nah­men­ver­ord­nung – 2. COVID-19-BMV.
Es gelten keine Ein­schrän­kun­gen für Zusammenkünfte.

Das bedeutet:

• Ein Einlass ohne Nachweis einer geringen epi­de­mio­lo­gi­schen Gefahr ist erlaubt.
• Generell besteht keine Mas­ken­pflicht (in- und outdoor).
• Keine Not­wen­dig­keit zu einer Kontaktpersonennachverfolgung.
• Näch­ti­gun­gen sind erlaubt.
• Das Ver­ab­rei­chen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind zulässig.
Das BKA empfiehlt auf das indi­vi­du­el­le Sicher­heits­be­dürf­nis einzugehen.

Ver­kehrs­be­schrän­kung statt Absonderung:
Ver­kehrs­be­schrän­kun­gen gelten NUR für Personen, für die unab­hän­gig ihres Alters ein
positives Test­ergeb­nis auf SARS-CoV‑2 vorliegt (Anti­gen­test oder molekularbiologischer
Test).

Personen, die einer Ver­kehrs­be­schrän­kung unter­lie­gen, sind größ­ten­teils zum durch­ge­hen­den Tragen einer FFP2 — Maske ver­pflich­tet. Dabei ist die Maske korrekt zu tragen (voll­stän­di­ge Bedeckung von Mund und Nase, regel­mä­ßi­ges Wechseln der Maske). Die in der 2.COVID-19-Basismaßnahmenverordnung vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen gelangen nicht zur Anwendung, wenn die COVID-19-Ver­kehrs­be­schrän­kungs­ver­ord­nung strengere Rege­lun­gen vorsieht.

COVID-19-Beauf­trag­te und Präventionskonzept:
Für Zusam­men­künf­te mit mehr als 500 Personen ist ein COVID-19-Beauf­trag­ter bzw. eine COVID-19-Beauf­trag­te zu bestellen und ein dem Stand der Wis­sen­schaft ent­spre­chen­des COVID-19-Prä­ven­ti­ons­kon­zept aus­zu­ar­bei­ten und umzu­set­zen. Dieses hat ins­be­son­de­re zu enthalten:
1. Spe­zi­fi­sche Hygienemaßnahmen;
2. Rege­lun­gen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3. Rege­lun­gen betref­fend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4. Gege­be­nen­falls Rege­lun­gen betref­fend die Kon­su­ma­ti­on von Speisen und Getränken;
5. Rege­lun­gen zur Steuerung des Personenaufkommens;
6. Vorgaben zur Schulung der Mit­ar­bei­ten­den in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Weitere Quellen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html#aktuelle-massnahmen-ab-8-november-2021 und https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/steiermark/

Rückblick: Feri­en­la­ger waren im Sommer 2021 unter folgenden Rege­lun­gen möglich:

“Betreute Feri­en­la­ger sind Feri­en­ver­an­stal­tun­gen im Rahmen der Jugend­ar­beit, die als Grup­pen­ak­ti­vi­tät durch­ge­führt werden. Feri­en­la­ger werden in der Regel als Zeltlager, in Unter­künf­ten mit Selbst­ver­sor­gung, Jugend­her­ber­gen oder ähnlichen Ein­rich­tun­gen durch­ge­führt und finden in der Regel mehrtägig statt. Im Gegensatz zu den Angeboten der Jugend­ar­beit werden im Sinne des § 14 auch kom­mer­zi­el­le Anbieter von betreuten Feri­en­la­gern ver­stan­den, sofern ihr Angebot ansonsten obigen Grund­sät­zen der Jugend­ar­beit folgt.” (S. 6)

Per­so­nen­an­zahl: Für Zusam­men­künf­te bis zu 100 Teil­neh­men­de gelten keine Ein­schrän­kun­gen. Betreu­ungs­per­so­nen oder Personen zur Durch­füh­rung der Zusam­men­kunft sind nicht in die Höchst­zah­len miteinzurechnen.

Zusam­men­künf­te mit mehr als 100 Teil­neh­men­de sind der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de anzuzeigen +

  • Betreu­ungs­per­so­nen oder Personen zur Durch­füh­rung der Zusam­men­kunft sind nicht in die Höchst­zah­len miteinzurechnen.
  • Teil­neh­men­de ab 12 Jahren müssen einen Nachweis einer geringen epi­de­mio­lo­gi­schen Gefahr vorlegen.
  • Für Zusam­men­künf­te mit mehr als 100 Personen ist ein COVID-19-Beauf­trag­ter bzw. eine COVID-19-Beauf­trag­te zu bestellen und ein COVID-19-Prä­ven­ti­ons­kon­zept­aus­zu­ar­bei­ten und umzusetzen.
  • Kon­takt­per­so­nen­nach­ver­fol­gung: Erhebung der Kon­takt­da­ten von Teil­neh­men­den (Vor- und Nachname, E‑Mail-Adresse, Tele­fon­num­mer) sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusam­men­kunft (Auf­be­wah­rungs­frist: 28 Tage nach Ende der Zusammenkunft).
Nachweis einer geringen epi­de­mio­lo­gi­schen Gefahr:  Teil­neh­men­de müssen beim erst­ma­li­gen Betreten einen Nachweis einer geringen epi­de­mi­lo­gi­schen Gefahr vorweisen können. Dieser ist für die Dauer des Auf­ent­halts bereit­zu­hal­ten. Gilt nicht für Kinder bis zum voll­ende­ten 12. Lebensjahr.

An den bun­des­wei­ten, kos­ten­lo­sen Test­mög­lich­kei­ten können alle Bür­ge­rin­nen und Bürger ab dem schul­pflich­ti­gen Alter, die wohnhaft in Öster­reich sind, teil­neh­men. Kinder und Jugend­li­che bis zum voll­ende­ten 14. Lebens­jahr müssen von Erzie­hungs­be­rech­tig­ten begleitet werden. Schulen werden ebenfalls als befugte Stellen im Sinne der COVID-19-Öff­nungs­ver­ord­nung angesehen! Ein Nachweis über ein in der Schule durch­ge­führ­ten Test kann ebenso verwendet werden.

In Aus­nah­me­fäl­len darf ein SARS-CoV-2-Anti­gen­test zur Eigen­an­wen­dung unter Aufsicht einer für die Zusam­men­kunft ver­ant­wort­li­chen Person durch­ge­führt werden.

Betreu­ungs­per­so­nen müssen spä­tes­tens alle sieben Tage einen Nachweis vorlegen, oder sie müssen bei Kontakt mit Teil­neh­men­den und anderen Betreu­ungs­per­so­nen eine Maske tragen. Gilt nicht für Betriebs­stät­ten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Auf­ent­halt über­wie­gend im Freien kommt und an denen gegenüber Personen, die nicht im gemein­sa­men Haushalt leben, ein Abstand von min­des­tens 1 Metern ein­zu­hal­ten ist.

Ort: An einem Ort dürfen mehrere Zusam­men­künf­te gleich­zei­tig statt­fin­den. Voraus­set­zung dafür ist, dass eine Durch­mi­schung der Teil­neh­men­den der gleich­zei­tig statt­fin­den­den Zusam­men­künf­te aus­ge­schlos­sen und das Infek­ti­ons­ri­si­ko minimiert wird. Dies kann durch Maßnahmen wie zum Beispiel räumliche oder bauliche Tren­nun­gen bzw. zeitliche Staf­fe­lung erfolgen. Gas­tro­no­mi­sche Angebote, Beher­ber­gung, Sport- und Frei­zeit­an­ge­bo­te im Rahmen von außer­schu­li­scher Jugend­er­zie­hung und Jugend­ar­beit sowie betreuten Feri­en­la­gern sind gemäß der Ver­ord­nung zulässig. Sinn­ge­mä­ße Anwendung der Bestim­mun­gen gemäß § 14. Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen außerhalb § 14 z.B. § 7 Beher­ber­gungs­be­trie­be oder § 3 und § 4 Anreise, Öffent­li­che Orte, etc. 

Erhebung von Kontaktdaten: Bei Zusam­men­künf­ten mit mehr als 100 Teil­neh­men­den müssen Kon­takt­da­ten von Personen, die sich vor­aus­sicht­lich länger als 15 Minuten am Ver­an­stal­tungs­ort aufhalten, ver­pflich­tend für die Kon­takt­per­so­nen­nach­ver­fol­gung erhoben werden. Die Daten müssen von der für die Zusam­men­kunft ver­ant­wort­li­chen Person für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung auf­be­wahrt werden und danach unver­züg­lich gelöscht bzw. ver­nich­tet werden.

Wei­ter­füh­ren­de Links

Aktuelle Maßnahmen

Jugend­por­tal: Aktuelle Maßnahmen

Nützliche Infos gibt es auch vom Alpen­ver­ein Öster­reich:

Hil­fe­stel­lung zur Vor­be­rei­tung von Sommercamps

Prä­ven­ti­ons­kon­zept Beispiel Alpenvereinsjugend

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