Ferienbetreuung im Corona-Jahr 2022 — Was ist zu beachten?
Aktuell
Zur Orientierung gibt es hier den Leitfaden für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit (Stand 1. August 2022) zum Download:
Empfehlungen zur außerschulischen Jugendarbeit
Prinzipiell können positiv auf SARS-CoV‑2 getestete Personen an den Angeboten der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit teilnehmen. Es steht den jeweiligen
Verantwortlichen von Einrichtungen und den Anbietenden jedoch frei, eine Teilnahme von
infektiösen Kindern und Jugendliche zu untersagen.
Es gelten für Personen ohne Verkehrsbeschränkung keine Einschränkungen für Zusammenkünfte.
Das bedeutet:
• Ein Einlass ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist erlaubt.
• Generell besteht keine Maskenpflicht (in- und outdoor).
• Keine Notwendigkeit zu einer Kontaktpersonennachverfolgung.
• Nächtigungen sind erlaubt.
• Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind zulässig.
Das BKA empfiehlt auf das individuelle Sicherheitsbedürfnis einzugehen.
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen (inkl. Betreuungspersonen) ist
eine COVID-19-Beauftragte bzw. ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen sowie ein
COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Weitere Quellen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html#aktuelle-massnahmen-ab-8-november-2021 und https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/steiermark/
Rückblick: Ferienlager waren im Sommer 2021 unter folgenden Regelungen möglich:
“Betreute Ferienlager sind Ferienveranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, die als Gruppenaktivität durchgeführt werden. Ferienlager werden in der Regel als Zeltlager, in Unterkünften mit Selbstversorgung, Jugendherbergen oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt und finden in der Regel mehrtägig statt. Im Gegensatz zu den Angeboten der Jugendarbeit werden im Sinne des § 14 auch kommerzielle Anbieter von betreuten Ferienlagern verstanden, sofern ihr Angebot ansonsten obigen Grundsätzen der Jugendarbeit folgt.” (S. 6)
Personenanzahl: Für Zusammenkünfte bis zu 100 Teilnehmende gelten keine Einschränkungen. Betreuungspersonen oder Personen zur Durchführung der Zusammenkunft sind nicht in die Höchstzahlen miteinzurechnen.
Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmende sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen +
- Betreuungspersonen oder Personen zur Durchführung der Zusammenkunft sind nicht in die Höchstzahlen miteinzurechnen.
- Teilnehmende ab 12 Jahren müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen.
- Für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter bzw. eine COVID-19-Beauftragte zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzeptauszuarbeiten und umzusetzen.
- Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden (Vor- und Nachname, E‑Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusammenkunft (Aufbewahrungsfrist: 28 Tage nach Ende der Zusammenkunft).
An den bundesweiten, kostenlosen Testmöglichkeiten können alle Bürgerinnen und Bürger ab dem schulpflichtigen Alter, die wohnhaft in Österreich sind, teilnehmen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen von Erziehungsberechtigten begleitet werden. Schulen werden ebenfalls als befugte Stellen im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung angesehen! Ein Nachweis über ein in der Schule durchgeführten Test kann ebenso verwendet werden.
In Ausnahmefällen darf ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht einer für die Zusammenkunft verantwortlichen Person durchgeführt werden.
Ort: An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Durchmischung der Teilnehmenden der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. Dies kann durch Maßnahmen wie zum Beispiel räumliche oder bauliche Trennungen bzw. zeitliche Staffelung erfolgen. Gastronomische Angebote, Beherbergung, Sport- und Freizeitangebote im Rahmen von außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreuten Ferienlagern sind gemäß der Verordnung zulässig. Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen gemäß § 14. Einhaltung der Bestimmungen außerhalb § 14 z.B. § 7 Beherbergungsbetriebe oder § 3 und § 4 Anreise, Öffentliche Orte, etc.
Erhebung von Kontaktdaten: Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmenden müssen Kontaktdaten von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Veranstaltungsort aufhalten, verpflichtend für die Kontaktpersonennachverfolgung erhoben werden. Die Daten müssen von der für die Zusammenkunft verantwortlichen Person für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufbewahrt werden und danach unverzüglich gelöscht bzw. vernichtet werden.
Weiterführende Links
Jugendportal: Aktuelle Maßnahmen
Nützliche Infos gibt es auch vom Alpenverein Österreich:
Hilfestellung zur Vorbereitung von Sommercamps
Präventionskonzept Beispiel Alpenvereinsjugend
Die Kinderdrehscheibe hält die Plattform Ferienbetreuung Steiermark mit den gültigen Richtlinien aktuell, übernimmt jedoch keinerlei Haftung.